Klarstellung zur Kurzmeldung „Grad der Behinderung (GdB) bei Morbus Addison“

In der Printausgabe der GLANDULA 61 haben wir auf S. 46 eine Kurzmeldung zum Grad der Behinderung (GdB) bei Morbus Addison veröffentlicht. Darin wurde eine Staffelung der GdB-Werte (20–30 / 40–50 / ≥ 60) als überarbeitete Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze dargestellt.

Wir möchten hierzu klarstellen:
Bei der dargestellten Staffelung handelt es sich nicht um den Wortlaut der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, sondern um eine fachliche Zusammenfassung der aktuellen gutachterlichen und sozialgerichtlichen Bewertungspraxis. Der offizielle Text der Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält weiterhin die bekannte Formulierung zur chronischen Nebennierenrindeninsuffizienz.
In der praktischen Anwendung erfolgt die GdB-Bewertung jedoch nicht pauschal, sondern auf Grundlage der konkreten funktionellen Einschränkungen, etwa der Krisenhäufigkeit, der Belastbarkeit im Alltag und möglicher psychischer Begleitfolgen. Die in der Meldung dargestellte Abstufung spiegelt diese Auslegungspraxis wider, stellt jedoch keine neue oder geänderte Rechtsnorm dar.
In der Online-Version der GLANDULA wurde nach Bekanntwerden dieser Unschärfe die Meldung entfernt.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) derzeit eine schrittweise Gesamtüberarbeitung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze durchführt. Die krankheitsspezifischen Kapitel, darunter auch der Bereich der endokrinen Erkrankungen, werden aktuell überprüft. Ob und in welcher Form es zu Änderungen bei Morbus Addison kommen wird, ist derzeit offen.
Für Betroffene bleibt entscheidend: Maßgeblich für die Feststellung des GdB sind stets die individuellen Auswirkungen der Erkrankung auf die Teilhabe am täglichen Leben, nicht allein die Diagnose.

Wie angekündigt werden wir uns noch ausführlicher mit der Thematik befassen und Sie über etwaige Neuerungen auf dem Laufenden halten.